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Die neue Entscheidung der Bundesnetzagentur im Hinblick auf den Anschluss und Betrieb steuerbarer Verbraucher (Wärmepumpen, Wallboxen) begünstigt smarte Regelungslösungen, die Erhöhung des eigenen Deckenanteils und die Senkung der Betriebskosten. Dabei soll die finale Regelung die Möglichkeiten der Verbraucher stärken, Reduzierungen des Leistungsbezugs eigenständig zu koordinieren.

Die Bundesnetzagentur steht im Konflikt den Zubau leistungsstarker, synchronisierter Verbraucher wie Wärmepumpen und Wallboxen fördern und gleichzeitig die Netzstabilität nicht gefährden zu wollen. Bislang wurden prophylaktisch netzgesteuerte Abschaltvorkehrungen bei der Elektroinstallation gefordert. Diese sehr rudimentäre binäre Methode zum Schutz der Netzstabilität wurde modernen geregelten oder gesteuerten Verbrauchseinrichtungen nicht gerecht.

Mit Festlegung durch die Bundesnetzagentur ist die netzgesteuerte Abschaltung / Netzentkopplung nicht mehr zulässig! Smart geregelt müssen Wärmepumpen oder Wallboxen den Betrieb auch bei Problemen der Netzstabilität nicht mehr einstellen.

  • Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig
  • Eine Mindestleistungsangebot für steuerbare Verbraucher von 4,2 kW am Zähler darf nicht unterschritten werden. Der Netzbetreiber kann das Angebot der Mindestleistung auf höherem Niveau festlegen
  • Der Leistungsbezug ist unabhängig vom Haushaltsstrom
  • Smarte Regelungssysteme erlauben den Betrieb der Verbraucher auf höherem Leistungsniveau unter Einbindung der Eigenleistung

Interne Leistung Verbraucher = Mindestleistung + Eigenleistung

  • Der Netzbetreiber hat eine Informationspflicht über das Internet

Betriebskosten

Im Gegenzug zur netzorientierten Steuerung sollen Betreiber der steuer- / regelbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt bezahlen. Das fördert smarte Energiemanagementsysteme.

Folgende alternative Module sollen zur Anwendung bei gesteuerten Verbrauchseinrichtungen kommen:

  • Modul 1: Pauschaler Betrag der Vergünstigung
  • Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60%. Dazu muss die Arbeit separat gezählt werden. Dieses Modell ist mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom zu kombinieren und damit das Vorzugsmodell für Wärmepumpen
  • Modul 3: Ab 2025 soll ein zeitvariables Netzentgelt eingeführt werden

Zusammengefasst: Nun können fortschrittliche Steuer- oder besser Regelungslösungen die Betriebskosten von Wärmepumpen reduzieren und die Stromnetze gleichermaßen entlasten helfen.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Erfüllung der wärmeschutztechnischen Anforderungen entsprechend des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nachzuweisen. Dies geschieht durch die energetische Bilanzierung des Gebäudes nach DIN V 18599, neuerdings anzuwenden für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Haushaltssperre

Aktuell besteht eine Haushaltssperre, nach der keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend wird derzeit keine Bewilligung von neuen Vorhaben erfolgen. Das betrifft hier speziell:

Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz

  • Modul 1 - Querschnittstechnologien
  • Modul 2 - Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien
  • Modul 3 - MSR, Sensorik und Energiemanagement
  • Modul 4 - Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
  • Modul 5 - Transformationskonzepte
  • Modul 6 - Elektrifizierung von Kleinst- und Kleinen Unternehmen



Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden.

2024: Der KfW Kredit 299 - klimafreundlicher Neubau NWG ist aufgrund erschöpfter Haushaltsmittel nicht mehr zu beantragen.

Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) legt in § 8 fest:

Zum 18- Juli 2025 ist spätestens ein Energie- oder Umweltmanagementsystem zu betreíben.

  • Energie- oder Umweltmanagementsystem

Bislang musste der Förderantrag vor Vorhabensbeginn beim BAFA über das Online-Portal gestellt werden.
Als Vorhabensbeginn galt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Gänzlich neu und wichtig ist:
Mit Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder
aufschiebenden Bedingung der Förderzusage beim Antragsteller vorliegen. Hierin muss auch das
voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten sein.

Bislang wurde die Förderung zur Heizungserneuerung beim Bundesamt für Wiederaufbau und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt. Das wird ab voraussichtlich März 2024 bei der Kreditanstalt für den Wiederaufbau (KfW) erfolgen. Bis dahin gibt es eine Übergangsregelung.

Zeitgleich mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) startet die neue Förderung für den Heizungstausch. Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) unterstützt den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionskostenzuschuss