Im Bereich der Wohngebäude sind verschiedeen Stadien der geförderten Ausarbeitung/ Planung möglich.
Beim Wohngebäude gibt es im wesentlichen zwei geförderte Wege zur Konzeptfindung / Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen oder Neubaukonzepten.
- Sanierungsvorschläge
- Neubaukonzepte
Wer umfangreiche Maßnahmen an der Hülle erwägt oder aber sein Objekt zu einem Effizienzhausstandard führen möchte ist gut beraten das Instrument des "individuellen Sanierungsfahrplans" (iSFP) zuvor in Anspruch zu nehmen.
1) Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)
Die Energieberatung für Wohngebäude mittels des iSFP's soll Eigentümer, Mieter und Pächter sowie Nießbrauchsberechtigte bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Dazu wird einerseits der energetische Istzustand ermittelt und besprochen, und anderseits gemeinsam das ökonomische und ökonomische Potential von Sanierunsgmaßnahmen ermittelt. Korrekt ausgeführt ist der iSFP eine gute Entscheidungsgrundlage.
Förderung iSFP
- 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- oder Zweifamilienhäusern
- 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.700 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten
- zusätzliche Förderung für WEG: 500 Euro einmalig pro WEG bei Erläuterung der Beratungsergebnisse im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung
2) Sind die Maßnahmen bekannt folgt die Planung (sofern nötig)
Die Planung von Maßnahmen ist in vielen Fällen zu empfehlen, in einigen aus unsere Sicht unabdingbar.
Auch die Planung wird durch Förderung unterstützt. Siehe Abschnitt 3) Baubegleitung.
3) Letzendlich kommt es zur Umsetzung
Auch bei der Umsetzung kann auf geförderte Hilfe zurückgeriffen werden. Das Instrument hierzu heißt "Baubegleitung". Die Baubegleitung ist bei komplexen Maßnahmen zu empfehlen.
Der Fördersatz von Planung udn Baubegleitung zusammen beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Gefördert wird nur in Zusammenhang mit förderfähigen Sanierungen.
Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, und bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten auf 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.